Wann darf ein Konsument von Cannabis denn jetzt fahren?

Cannabis Freizeitkonsumenten, die nach dem neuen § 13 a FeV erst nach einer zweiten Fahrt unter dem Einfluss von (allein) Cannabis zur Einzelfalluntersuchung durch die Führerscheinstellen geladen werden dürfen, sind verunsichert, wann sie denn jetzt fahren dürfen und wann nicht.

Gelegentliche Konsumenten

Damit sind all jene Menschen gemeint, die

  • isolierte Konsumsituationen haben und nach diesen eine Pause einlegen,
  • Zeiträumen von mehreren Tagen zwischen dem Konsum,
  • moderate Einzelkonsummengen (max. 25 mg THC = 0,25 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 10 %)
  • nicht mehrere Konsumeinheiten bei einer Gelegenheit zu sich nehmen.

Hier ist nach 6 – 7 Stunden ein Wert zu erwarten, der unter dem Grenzwert von 1 ng/ml liegt. Nach 3 – 5 Stunden könnten die Werte auch unter 3,5 ng/ml erreicht werden.

Empfohlen wird hier eine Wartezeit von 12 Stunden. (Bei unbestimmten THC-Wirkstoffgehalten, einer größeren Menge, oraler Einnahme 24 Stunden)

Verursacht man unter dem Einfluss von aktivem THC einen Unfall, so wird vor Gericht eine relative Fahrunsicherheit angenommen, so kann es auch unterhalb des Ordnungswidrigkeitengrenzwertes zu einer Verurteilung kommen.

Regelmäßige Konsumenten

Hier sind Menschen gemeint, bei

  • denen sich die Aufnahme von Cannabis überlagert (Depotbildung von THC und Rückresorption ins Blut),
  • die an mehreren Tagen in zeitlich kurzem Abstand stattfindet (mehrere Tage die Woche, aber nicht täglich)

und somit eine längere Nachweisbarkeitszeit vorhanden sein kann.

Da die Verstoffwechselung von Cannabis sehr unterschiedlich ist, lässt sich hier nicht sagen, wie lange THC im Blutserum nachweisbar ist.

Bei moderaten Einzelkonsummengen sollte nach 3 – 5 Tagen der Wirkstoff im Blutserum auf unter 3,5 ng/ml abgesunken sein.

Täglicher oder mehrfach täglicher Hochkonsum

Hier dürfte es mehrere Wochen dauern, mit einer strikten Abstinenz, bis eine Verkehrsteilnahme gefahrlos wieder aufgenommen werden kann.

Wichtig! Wichtig! Wichtig!

Bei einer Abstinenzforderung müssen – falls es keine BtM-Drogen Auffälligkeiten oder Mischkonsum gab, nur THC Screenings gemacht werden.

Die Überprüfung eines Cannabis-Monokonsumenten auf weitere Drogen entbehrt sonst der Rechtsgrundlage.

Bei Haaranalysen wird der THC-COOH, die Carbonsäure getestet, denn durch die Freigabe des Konsums ist ein Passivkonsum und damit ggf. Rückstände in den Haaren häufiger vorkommen können.

Ein Nüchternheitsbeleg am Untersuchungstag kann nur noch über das Blutserum erbracht werden. Hier bleibt der Grenzwert von 1 ng/ml, entgegen dem Gefahrengrenzwert bestehen.