Cannabis als Medikament und der Führerschein

Straßenverkehrsgesetz, § 24 a
(1) (…)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht , wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Viele Dauermedikationen können die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Ungefähr 5 % aller verschreibungspflichtigen Medikationen beeinflussen die Fahreignung. Besonders zu beachten sind hier Medikamente die nicht „altersentsprechend“ verordnet werden.

„Die Einnahme von Medikamenten führt nur zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt (Anlage 4 Nr. 9.6.2 FeV)“

Da die Verwaltungsbehörde dies jedoch nicht selbst feststellen kann wird meistens eine MPU zur Prüfung durch Fachleute (Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologe) angeordnet.

Dabei ist die Höhe der Wirkstoffkonzentration im Blut, anders als beim Drogenkonsum, kein direkter Indikator für die Fahreignung.

Auch wenn Cannabis Patienten oft das Gefühl haben es wird speziell auf sie „Jagd“ gemacht ist das nicht so.
Jeder Patient ! der bei einer Kontrolle angibt, er nehme Medikamente, bei einer Testung auffällt oder der auffällig gefahren ist, wird der Verwaltungsbehörde gemeldet.

Denn: „Bestehen im Einzelfall Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Patienten, sollte nach § 11 (2) FeV in der Regel ein ärztliches Gutachten angeordnet werden und gemäß Anlage 4 FeV Nr. 9.6.2 aufgrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln eine Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit erfolgen.“

Patienten unterliegen bestimmten Bedingungen:

  • Fahren grundsätzlich erst nachdem die Einstellungsphase auf das Medikament abgeschlossen ist.
  • Auch eine Dosisänderung bedarf einer Einstellungsphase in der Patienten nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen sollten.
  • Patienten sollten eine zuverlässige Einnahme nach ärztlicher Verordnung durchführen
  • Keine dauerhafte Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit verspüren
  • Die Grunderkrankung / Symptome, sollten unter Medikation keine relevanten Beeinträchtigungen der Fahreignung mehr hervorrufen

Das Medikamentenprivileg des § 24 a Abs. 2 Satz 3 StVG gilt nicht bei

Verstoß gegen Straf- bzw. Bußgeldvorschriften, Substanzbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrauffälligkeiten (§ 316 StGB), auch nicht bei weniger als 1 ng/ml im Blutserum!

Der Patient unter Dauermedikation ist zudem verpflichtet seine Dokumente mit sich zu führen

  • aktuelle Rezeptkopie und bestenfalls die letzte Rechnung der Apotheke
  • Ärztliches Attest
  • Dosierungsanweisung, Verordnung

Hat er dies nicht dabei ist er in einer Verkehrskontrolle, ebenso wie ein „Drogenkonsument“ zu behandeln: (Blut = Sicherung von Beweismitteln, Testung der Reaktionen). Allerdings sollte er diese nur im Notfall auch zeigen…

Denn: Solange ein Patient nicht auffällig fährt, erhält die Verwaltungsbehörde keine Kenntnis über eine Dauermedikation. Ist ihr jedoch mitgeteilt worden das ein Teilnehmer am Straßenverkehr unter Medikation steht, so muss sie die Fahreignung überprüfen.

Im Normalfall wird dies in Form einer MPU geschehen.

Der Patient kann Aufwand und Kosten reduzieren, indem er von sich aus im Vorfeld (leider auf eigene Kosten) ein fachärztliches Gutachten bei einem Verkehrsmediziner in Auftrag gibt. Hier wird die Fahreignung durch Leistungstests nachgewiesen.

Auch das ist keine 100 % sichere Methode einer MPU aus dem Weg zu gehen, aber eine Anordnung wird wesentlich unwahrscheinlicher solange kein Unfallgeschehen stattgefunden hat, oder andere Anzeichen einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen vorliegt.

Zusammengefasst: Fahreignung als Patient mit medizinischem Cannabis