Sperrzeitverkürzung

Was ist das „die Sperrzeit“?

Die vom Gericht festgesetzte Sperrfrist weist die Fahrerlaubnisbehörde an, Ihnen vor Ablauf der vom Gericht bestimmten Frist, mit und ohne positives MPU Ergebnis, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Ihre alte Fahrerlaubnis ist mit Rechtskraft der Entscheidung erloschen).

Warum legt das Gericht diese fest?

Diese Regelung schützt die Allgemeinheit vor nachgewiesenermaßen sich fehlverhaltenden, daher ungeeigneten Kraftfahrern, die würden sie gleich weiterfahren dürfen ihr Verhalten nicht überdenken müssen. Sie soll also eine Frist zur Einstellungsänderung und zum Nachdenken über eigene Fehler sein.

Wie lange dauert die?

Das Gericht kann die Dauer der Sperre auf 6 Monate bis 5 Jahre festlegen; sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, wobei in der Regel die Zeit einer (zuvor erfolgten) vorläufigen Entziehung, Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins in die Frist eingerechnet wird.

Sperrfristverkürzung ist möglich!

Das Gericht kann nach § 69a Abs. 7 StGB die angeordnete Sperrfrist im Nachhinein verkürzen.

  • Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sperre mindestens 3 Monate (im Wiederholungsfall 1 Jahr) gedauert hat.

Dazu müssen dem Gericht schriftlich neue Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorgelegen haben.

Was können Sie selbst dafür tun?

Eine schriftliche Vorlage einer verkehrstherapeutischen Intervention gibt Ihnen die Möglichkeit, eine vom Gericht verhängte Sperrzeit (bis zu mehreren Monaten) zu verkürzen.

Informieren Sie sich bei dem für sie zuständigen Gericht, ob durch die Teilnahme an einer solchen Intervention eine Verkürzung der Sperrfrist in Betracht kommt, auch wenn das Gericht dazu durch diese Information noch keine bindende Entscheidung fällen wird. Hierüber entscheidet der Einzelrichter auf schriftlichen Antrag des Betroffenen unter Vorlage einer schriftlichen bestätigung durch den Leiter der Intervention und nur wenn die Annahme der Wiedereignung dies rechtfertigt.

Ich darf Ihnen aufgrund meiner Ausbildung hierzu die verkehrstherapeutische Intervention anbieten mit der das möglich ist. Dazu wird nach Abschluß ein Therapie-Bericht gefertigt, dieser wird dem „Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 69a StGB” beigelegt.

Der Antrag selbst ist an keine bestimmte Form gebunden und kann von Ihnen selbst gestellt werden. Auch hierbei helfe ich Ihnen natürlich gerne.

Wann kann man diesen Antrag stellen?

Natürlich kann man den Antrag auf Sperrfristverkürzung nicht zu Beginn der Sperrfrist stellen. Erst muss man eine Zeit lang an seinem Verhalten „gearbeitet“ haben. Bewährt hat sich ein solcher Antrag bisher zur Halbzeit der Sperrfrist.

Wann kann ich den Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins stellen?

Frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist können Sie dann auch den Antrag bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auf Führerscheinwiedererteilung stellen. Dort wird dann letztendlich auch geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfüllen.